AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 01/2023

der Baumbach Edelstahlverarbeitungsgesellschaft mbH i.L.

Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch AGB) gelten für die Abwicklung aller unserer Lieferungen und Leistungen.
  2. Der Einbeziehung von entgegenstehenden AGB oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Spätestens mit der Annahme der Lieferung werden die AGB der Baumbach Edelstahlverarbeitungsgesellschaft mbH i.L. Vertragsbestandteil.
  3. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere AGB auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früheren, von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.

 

Vertragsabschluss

Sämtliche Angebote der Baumbach Edelstahlverarbeitungsgesellschaft mbH i.L.  sind freibleibend und unverbindlich. Die zu Angeboten gehörigen Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Annahme des Auftrages erfolgt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, oder durch unsere Lieferung. Maßgebend für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die vom Besteller per Internet, schriftlich oder mündlich aufgegebenen Bestellungen sind für diesen verbindlich. Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Zugang entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller angenommen werden. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungswünsche oder Auftragserweiterungen.

 

Preise

Alle Preise verstehen sich ab Werk Firma  Baumbach Edelstahlverarbeitungsgesellschaft mbH i.L. (Wurzen), ohne Einbau und Inbetriebnahme, zuzüglich Verpackung, Fracht, Transportversicherung und jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer. Kosten für vom Besteller geforderte Abnahmen, Gutachten oder Zertifikate durch Behörden oder Prüfstellen werden gesondert in Rechnung gestellt. Ebenso gehen ggf. anfallende Zölle, Steuern, Abgaben etc. zu Lasten des Bestellers. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird die Verpackung zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Sind wir zwingend zur Rücknahme der Verpackung verpflichtet (z.B. nach den Vorschriften der Verpackungs-VO), trägt der Besteller die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Sollten zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und demjenigen der Lieferung Kostenerhöhungen (hierzu zählen z.B. auch Steuererhöhungen) oder Währungsänderungen (Änderungen des Wechselkurses) eingetreten sein, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt, die Preise angemessen anzupassen. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen kann der Besteller nur mit eigenen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Besteller kann die Zahlung nicht verweigern oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn er den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund auf dem die Zahlungsverweigerung beruhte, bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, wenn dem Besteller dieser Umstand infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, aber nicht, wenn wir den Umstand arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

 

Lieferbedingungen

  1. Angaben zu Lieferzeiten sind grundsätzlich informatorisch. Ein Liefertermin ist nur dann verbindlich, wenn wir die ausdrückliche und schriftliche Gewähr für die Einhaltung eines Liefer- oder Versandtermins übernommen haben. In jedem Fall setzt die Einhaltung von Lieferfristen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen in einem angemessen Umfang. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  2. In Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und anderer unvorhergesehener Ereignisse im Betrieb oder in der Zulieferung, die von uns nicht zu vertreten sind und die auf die Lieferung des Verkaufsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind, sind wir berechtigt, den Liefertermin angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht ausgeführt ist. Dies gilt auch, wenn wir zu diesem Zeitpunkt bereits in Lieferverzug sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller umgehend mitteilen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Besteller entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Besteller eintreten.
  3. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort bzw. Aufgabe zum Transport geht die Gefahr auf den Besteller über. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  4. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfrei versandt wird. Sofern der Besteller nicht die Versendungsart bestimmt, erfolgt der Versand nach unserer Wahl. Bei Versand der Ware durch von Baumbach Edelstahlverarbeitungsgesellschaft mbH i.L. beauftragte Frachtführer schließt die Baumbach Edelstahlverarbeitungsgesellschaft mbH i.L. generell eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden ab, soweit der Kunde dem nicht bei der Bestellung ausdrücklich schriftlich widerspricht.
  5. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

Zahlungsbedingungen

Rechnungen der Firma Baumbach Edelstahlverarbeitungsgesellschaft mbH i.L. sind 14 Tage  nach Erhalt der Ware ohne Abzug zahlbar und fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei Nichtzahlung gerät der Kunde auch ohne vorherige Mahnung in Zahlungsverzug. Die Zahlung hat ohne Abzüge per Banküberweisung oder in bar zu erfolgen. Ausdrückliche schriftliche Skontovereinbarungen bleiben hiervon unberührt. Die Lieferung an Neukunden erfolgt generell gegen Vorkasse. Gerät der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist die Baumbach Edelstahlverarbeitungsgesellschaft mbH i.L. berechtigt, vom betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 6% p.a. zu berechnen. Für Mahnungen nach Fälligkeit fallen Mahngebühren in Höhe von 2,50 € an als pauschalierte Aufwandsentschädigung. Werden Informationen bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, ist die Baumbach Edelstahlverarbeitungsgesellschaft mbH i.L. berechtigt, alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten fällig zu stellen. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, für weitere Lieferungen Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen.

 

Lohnfertigung mit Materialbeistellung

Werden Lohnarbeiten ausgeführt oder Werkstoffe, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen oder andere Teile durch den Besteller zur Verfügung gestellt, so sind wir zur Prüfung der zur Verfügung gestellten Teile nicht verpflichtet. Die Pflicht zur Prüfung der Eignung für den vertragsgemäßen Zweck trifft den Besteller. Der Besteller hat schriftlich bekannt zu geben: Bezeichnung, Stückzahl, Werkstoff, eine normgerechte Werkzeichnung, sowie den Wunschtermin für die Fertigstellung.

Mängelrechte

  1. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie muss ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sein. Im Übrigen ist alleine die vertragliche Vereinbarung für die Beschaffenheit maßgeblich.
  2. Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Der Kunde hat die Ware nach Erhalt zu untersuchen und einen Mangel spätestens 7 Tage nach Erhalt der Ware der Baumbach Edelstahlverarbeitungsgesellschaft mbH i.L. schriftlich unter Angabe der Auftragsnummer mitzuteilen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb eines halben Jahres nach Gefahrenübergang gemacht werden, da anderenfalls die Ware auch bei einem solchen Mangel als genehmigt gilt.
  3. Verarbeitet der Besteller die gelieferte Ware nach Entdeckung eines Mangels weiter, sind alle Ansprüche des Bestellers wegen der Mangelhaftigkeit der Ware ausgeschlossen.
  4. Die Gewährleistungsverpflichtung setzt voraus, dass die von uns gelieferten Waren sach- und fachgerecht – unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und anerkannten Regeln der Technik – einwandfrei montiert werden und unter genauer Beachtung der Anweisungen verwendet werden. Keine Gewährleistungspflicht besteht auch dann, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit einer unsachgemäßen Veränderung, Bearbeitung oder sonstigen Behandlung steht. Für Schäden infolge gebrauchsbedingter Abnutzung dem natürlichen Verschleiß unterliegender Teile, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Wartung, gewaltsamer Beschädigung, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, unrichtiger Benutzung bzw. falscher Bedienung, oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände übernehmen wir keine Haftung.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, die beanstandete Ware auf Wunsch des Bestellers auf Kosten des Bestellers zurückzuschicken oder anderenfalls den Zugang zur Besichtigung der mangelhaften Ware zu gewährleisten. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
  6. Bei berechtigten Beanstandungen können wir, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festlegen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, soweit die Mängelrüge berechtigt ist, die Kosten des Ersatzstückes sowie die angemessenen Kosten des Aus – und Einbaus. Insoweit entstehende Reisekosten werden von uns nur bis zum gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Erfüllungsort übernommen.
  7. Schlägt die Nacherfüllung mindestens zweimal fehl, so ist der Besteller berechtigt, die ansonsten gesetzlich vorgesehenen Mängelrechte geltend zu machen.
  8. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Pflichtverletzung, bei der Übernahme einer Garantie und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

 

Haftung

  1. Wir übernehmen die Haftung, wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzen, die Pflichtverletzung zu einer konkreten Gefährdung von Leben und Gesundheit des Bestellers führen würde, wir eine Garantie übernommen haben, wir zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz haften, oder bei Ersatzansprüchen aus zu vertretender Unmöglichkeit.
  2. Im Übrigen sind bei einer nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, den gesetzlichen Vertretern, oder unseren Erfüllungsgehilfen, Schadensersatz- sowie Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
  3. Liegt kein grobes Verschulden vor, haften wir in jedem Fall nur für den typischerweise vorhersehbaren und gewöhnlichen Umständen entsprechenden versicherbaren Schaden, der Höhe nach bei Sachschäden und bei Personenschäden auf maximal 2,0 Mio. €. Für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, Produktionsausfall und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden haften wir nicht.
  4. Bei Lohnarbeiten ist die nicht nach den vorherigen Absätzen ausgeschlossene Haftung begrenzt auf das Entgelt für den übernommenen Auftrag. Die von uns übernommenen Lohnarbeiten und Werkverträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Bei allen angenommenen Aufträgen übernehmen wir keine Haftung für Schäden, die durch Verzug der geschnittenen Teile, Risse, Härtefehler, Lunker oder Materialschäden entstehen. Für ein einwandfreies Bearbeitungsergebnis sind entsprechende Materialaufmaße notwendig. Bei Unterschreitung dieser Aufmaße übernehmen wir für die Qualität der zu bearbeitenden Teile keine Gewährleistung. Der Besteller wird auf die Möglichkeit hingewiesen, selbst eine Versicherung für etwaige Beschädigungen des zu bearbeitenden Gutes abzuschließen.

Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Die Baumbach Edelstahlverarbeitungsgesellschaft mbH i.L. behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei Waren, die der Besteller im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, gilt der Eigentumsvorbehalt, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der bereits begründeten aber noch nicht fälligen Forderungen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand nach Rücktritt vom Vertrag zurückzunehmen. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen. Machen wir nach Rücktritt vom Vertrag unseren Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die in unserem Eigentum stehenden Waren, gleich ob sie unbearbeitet oder verarbeitet sind, an uns zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Waren befinden. Wir sind nach Rücktritt zur Verwertung des Liefergegenstandes befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers –abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer–, Wasser– und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  4. Der Besteller ist nicht zur Verpfändung oder sicherungsweisen Übereignung der Ware berechtigt.
  5. Zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware ist er nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang widerruflich ermächtigt. Diese Ermächtigung erlischt jedoch bei Zahlungsverzug des Bestellers. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Haben allerdings an dem weiterveräußerten Liefergegenstand neben uns auch andere Vorbehaltslieferanten Miteigentum, tritt der Besteller seine Forderungen aus Weiterveräußerung nur in dem Verhältnis an uns ab, in dem der Rechnungsendwert (einschließlich USt.) unserer Lieferungen zu dem Gesamtrechnungswert der Lieferungen der übrigen Vorbehaltslieferanten steht. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Besteller wird insofern als Treuhänder für uns tätig. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns als Hersteller vorgenommen, ohne dass hieraus Verpflichtungen für uns entstehen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
  7. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers oder eines Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  8. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  9. Baut der Besteller den Liefergegenstand aufgrund Werkvertrages in ein Gebäude eines Dritten als wesentlichen Bestandteil ein, tritt der Besteller seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) an uns ab.
  10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt nach unserem billigen Ermessen.

 

Sonstige Bestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Anwendbarkeit des UN–Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG) wird ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie Zahlung ist für beide Teile Wurzen, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Gerichtstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich derer über sein Entstehen und seine Wirksamkeit, ist für beide Teile das Amtsgericht Leipzig und das Landgericht Leipzig. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.
  3. Wir behalten uns an allen Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sämtliche Eigentums–, Patent–, Geschmacksmuster– und Urheberrechte vor. Der Besteller darf diese Unterlagen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben.
  4. Der Besteller wird davon informiert, dass seine Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. Er erteilt insbesondere die Ermächtigung, dem Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB oder eines darauf beruhenden Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.